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Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für das zutage fördern von Grundwasser zur Beregnung aus einem Brunnen

 

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Alternativenprüfung
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  1. Nutzen Sie nur die Navigationsschaltflächen (Buttons) in dem Formular wie "Weiter", "Zurück" und "Zusammenfassung".
  2. Die Daten werden erst mit dem Button "Senden" an die Behörde übermittelt!
  3. "Login mit Mein Unternehmenskonto" verlangt ein Unternehmenskonto mit Elster.
  4. "Bürgerkonto Login" verlangt eine BayernID oder eine BundID.
  5. Eine Systemanmeldung verlangt Landratsamt-interne Daten.

Hinweis:

Für den Betrieb der Brunnenanlage ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8, 10 WHG in Verbindung mit Art. 15 BayWG (beschränkte Erlaubnis) erforderlich, die mit diesem Antrag bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen ist. Die Unterlagen sind jeweils in vierfacher Ausfertigung bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.

Hinweis auf zwingend benötigte Unterlagen

Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen bereit zu halten:

  • Aktueller (nicht älter als 6 Monate) amtlicher Lageplan M 1:5000, 1:2000 oder 1:1000
  • Topografische Karte (Übersichtslageplan) M 1:25.000 mit eingetragenem Brunnenstandort
  • Querschnittszeichnung Brunnenanlage M 1:50 mit Angabe des Grundwasserstandes (Musterplan siehe Homepage)
  • hydrogeologische Prognose eines Fachbüros

Das Formular kann nur abgeschickt werden, sofern die entsprechende/n Unterlage/n am Ende des Formulars hochgeladen wurde/n.

(Format: PDF, JPG, JPEG, PNG - max. Größe: 3 MB)

Um fortzufahren wählen Sie bitte eine der folgenden Möglichkeiten:

Das Bürgerkonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

 

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.

Das Elster-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Elster-Unternehmenskonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das Formular wird automatisch mit den Daten des Elster-Unternehmenskontos vorbefüllt.

Durch Betätigung dieser Schaltfläche kommen Sie direkt zur manuellen Eingabe auf das von Ihnen gewählte Formular.

Ihre Daten

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1. Angaben zur Lage des Brunnens:

Rechts-und Hochwert (UTM) und die Geländehöhe (NHN) ist über den Bayernatlas http://geoportal.bayern.de/bayernatlas und das Benutzerhandbuch unter http://geodaten.bayern.de/bayernatlas/help/handbuch/ba_hilfe_default.pdf zu ermitteln

2. Brunnenausbau:
3. Angaben zum Bohr- und Brunnenbauunternehmer (bei Brunnenneuerrichtung):

Laut Geologiedatengesetz ist jeder, der eine maschinelle Bohrung (Baggerung) niederbringt, verpflichtet, diese Bohrung dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU), Geo-logischer Dienst anzuzeigen (www.lfu.bayern.de/geologie/bohranzeige).

Nach Abschluss der Bohrung (Baggerung) sind dem LfU alle Bohrergebnisse bekanntzugeben

4. Beantragte Entnahme:
5. Grundwasserbenutzung:

Angaben zur Pumpe:

6. Zu beregnende Flächen:

Eigentümer

Bei landwirtschaftliche Bewässerung

Auflistung der Gemüsekulturen/Gewürzkräuter:

7. Konkurrierende Nutzungen

falls ja: Angabe der Lage, kurze Beschreibung der betroffenen Anlage, ggf. Hinweis auf mögliche Auswirkungen bzw. Gefährdung / Vorschlag von Alternativen

falls ja: Angabe der Lage, kurze Beschreibung der betroffenen Anlage, ggf. Hinweis auf mögliche Auswirkungen bzw. Gefährdung / Vorschlag von Alternativen

falls ja: Angabe der Lage, kurze Beschreibung der betroffenen Anlage, ggf. Hinweis auf mögliche Auswirkungen bzw. Gefährdung / Vorschlag von Alternativen

8. Kurzbeschreibung des Vorhabens (Ort, Benutzung (z. B. Tröpfchenbewässerung) und Umfang der Bewässerung, Nutzung als Gemeinschaftsanlage, Geologie/Hydrologie
Prüfung von Alternativen zur geplanten Entnahme von Grundwasser
1. Beteiligtes Fachbüro
2. Angaben zum geplanten Brunnen
Lage

Rechts-und Hochwert (UTM) und die Geländehöhe (NHN) ist über den Bayernatlas http://geoportal.bayern.de/bayernatlas und das Benutzerhandbuch unter http://geodaten.bayern.de/bayernatlas/help/handbuch/ba_hilfe_default.pdf zu ermitteln

Zur Beregnung/Bewässerung vorgesehene landwirtschaftliche Flächen

Eigentümer

Wasserbedarf für die Bewässerung in
3. Prüfung einer Oberflächenwasserentnahme (1. wasserwirtschaftliche Priorität)
4. Prüfung einer Uferfiltratentnahme (2. wasserwirtschaftliche Priorität)
5. Entnahme von oberflächennahem Grundwasser (3. wasserwirtschaftliche Priorität)
Angaben zum Speicherraum
6. Abschließende Beurteilung

Eine Entnahme von Oberflächenwasser (1. wasserwirtschaftliche Priorität) bzw. Uferfiltrat (2. wasserwirtschaftliche Priorität) kann am geplanten Bewässerungsgrundstück nicht genutzt werden. Auch die Mitnutzung von einem vorhandenen Brunnen, des oberflächennahen Grundwassers (3. wasserwirtschaftliche Priorität) erschließt, ist nicht vorhanden bzw. kann nicht mit genutzt werden. Für die Errichtung eines Brunnens ist eine Anzeige gem. § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Art. 30 des Bayerisches Wassergesetz (BayWG) notwendig. Darum ist diese Anzeige in jedem Fall dieser Vorprüfung beizulegen.

Dieser Vorprüfung ist eine Anzeige gem. § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Art. 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) in jedem Fall beizulegen, wenn ein neuer Brunnen errichtet werden soll.

9. Dem Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis liegen folgende Unterlagen bei

Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein, die mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen sind z. B.:

Datenschutzhinweis

Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie in unserem Internetauftritt auf https://www.donau-ries.de/datenschutz. 

Einwilligung in elektronische Bekanntgabe und Zustellung
Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung, hier klicken:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

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  1. Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
  2. Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
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