nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - GDG
Hinter solchen Fragezeichen finden Sie Hinweise
Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen bereit zu halten:
Das Formular kann nur abgeschickt werden, sofern die entsprechende/n Unterlage/n am Ende des Formulars hochgeladen wurde/n.
⇒ Es wird ein Untermenü mit Anmeldeoptionen eingeblendet.
Das Bürgerkonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.
Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.
Das Elster-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Elster-Unternehmenskonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das Formular wird automatisch mit den Daten des Elster-Unternehmenskontos vorbefüllt.
⇒ Sie kommen direkt zur manuellen Eingabe auf das von Ihnen gewählte Formular.
Copy & Paste ist für die Email-Validierung deaktiviert!
Der Impfausweis in Form des gelben Impfbuchs ist dem Gesundheitsamt als Original vor Ort vorzulegen. Bestätigungen oder Befunde ihres Arztes über den vorhandenen Impfschutz (Atteste, Titerbestimmungen/Laborblätter) können Sie elektronisch einreichen.
Meldebogen der Tätigkeiten und Maßnahmen für Diätassistenten/Diätassistentinnen gem. §1 Diätassistentengesetz ‐ DiätAssG
Meldebogen der Tätigkeiten und Maßnahmen für Ergotherapeuten / Ergotherapeutinnen gem. §1 Ergotherapeutengesetz ‐ ErgThG
Meldebogen der Tätigkeiten und Maßnahmen für Hebammen / Entbindungspfleger gem. §1 Hebammengesetz ‐ HebG
Meldebogen der Tätigkeiten und Maßnahmen für Heilpraktiker/‐innen gem. §1 Heilpraktikergesetz ‐ HeilprG
Meldebogen der Tätigkeiten und Maßnahmen für Logopäden/Logopädinnen gem. §1 Logopädengesetz – LogopG
Meldebogen der Tätigkeiten und Maßnahmen für sektorale Heilpraktiker/-innen im Bereich der Psychotherapie gem. §1 Heilpraktikergesetz - HeilprG
Meldebogen der Tätigkeiten und Maßnahmen für Physiotherapeuten / -innen, Masseure / -innen und medizinische Bademeister / -innen gem. §1 Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG
Meldebogen der Tätigkeiten und Maßnahmen für Podologen / Podologinnen gem. §1 Podologengesetz – PodG
Meldebogen der Tätigkeiten und Maßnahmen für Rettungsassistenten/‐innen gem. §1 Rettungsassistentengesetz – RettAssG
Meldebogen der Tätigkeiten und Maßnahmen für Altenpfleger/‐innen gem. §1 Altenpflegegesetz – AltPflG
Meldebogen der Tätigkeiten und Maßnahmen für Gesundheits‐ und (Kinder‐) Krankenpfleger / ‐innen gem. §1 Krankenpflegegesetz – KrPflG
Achtung: Personen, die nur im Angestelltenverhältnis tätig sind, fallen nicht unter die Meldepflicht des GDG für gesetzlich geregelte Gesundheitsfachberufe. Die weiteren Angaben auf dieser Seite sind daher für rein im Angestelltenverhältnis tätige Personen freiwillig.
Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie in unserem Internetauftritt auf https://www.donau-ries.de/datenschutz.
Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.
Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.
Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.
Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.
Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.
Nach dem Senden sind keine Änderungen mehr möglich!