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Anzeige nach Art. 30 BayWG für einen Grundwasserbrunnen

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  1. Nutzen Sie nur die Navigationsschaltflächen (Buttons) in dem Formular wie "Weiter", "Zurück" und "Zusammenfassung".
  2. Die Daten werden erst mit dem Button "Senden" an die Behörde übermittelt!
  3. "Login mit Mein Unternehmenskonto" verlangt ein Unternehmenskonto mit Elster.
  4. "Bürgerkonto Login" verlangt eine BayernID oder eine BundID.
  5. Eine Systemanmeldung verlangt Landratsamt-interne Daten.

Grundwasserentnahmebrunnen

Bitte beachten Sie folgende Punkte:

  • Der Brunnen ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mittels eines Übersichtslageplans Maßstab 1:5.000 oder 1:25.000, eines Lageplanes Maßstab 1:1.000, eines Querschnittes Maßstab 1:25 und unter Angabe der Pumpleistung der Entnahmepumpe (Liter in der Sekunde, m³ in der Stunde, m³ pro Jahr) und Angabe des Verwendungszweckes beim Landratsamt Donau-Ries, Fachbereich Wasserrecht, Pflegstraße 2, 86609 Donauwörth gemäß Art. 30 des Bayerischen Wassergesetzes anzuzeigen.

  • Auf das Grundwasser darf nur mit vorheriger Zustimmung des Landratsamtes Donau-Ries eingewirkt werden. Ohne eine solche Gestattung begonnene Arbeiten können untersagt werden, wobei dies bis zur Wiederauffüllung eines Brunnens führen kann.

  • Der Brunnen ist so auszuführen, dass zu keiner Zeit wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser gelangen können.

  • Im unmittelbaren Bereich des Brunnens dürfen keine wassergefährdenden Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen oder verwendet werden.

  • Ein Schachtbrunnen ist mit einer dichten, verschließbaren Abdeckung zu versehen und mindestens 0,25m über die Geländeoberkante hochzuziehen. Geländegleiche Brunnen sind mit einer dichten und verschraubbaren Abdeckung zu versehen.

  • Das Herstellen von hydraulischen Kurzschlüssen zwischen unterschiedlichen Grundwasserstockwerken ist nicht zulässig.

  • Die Fugen zwischen den Schachtringen oberhalb des Grundwasserspiegels sind abzudichten.

  • Das entnommene Grundwasser darf nur zu den angegebenen Zwecken verwendet werden. Jegliche Wasserverschwendung hat zu unterbleiben.

  • Es darf keine Verbindung zwischen dem Entnahmebrunnen und der öffentlichen Trinkwasserversorgung bestehen. Zusammenschlüsse zwischen öffentlicher Wasserleitung und einer Brauchwasserleitung sind deshalb unzulässig.

  • Beim örtlichen Wasserversorgungsunternehmen (Gemeinde oder Wasserzweckverband) ist die Brauchwasserversorgung ebenso anzuzeigen sowie ggf. eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu beantragen.

  • Falls Sie noch Fragen haben, werden diese gerne vom zuständigen Bearbeiter des Landratsamtes beantwortet. Bitte tun Sie dies vor einer Auftragsvergabe

    zum Brunnenbau.

  • Übrigens kann die „Bohranzeige“ auch von der Brunnenbaufirma für Sie erfolgen.

  • Laut Geologiedatengesetz ist jeder, der eine maschinelle Bohrung niederbringt, verpflichtet, diese Bohrung dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU), Geologischer Dienst anzuzeigen (www.lfu.bayern.de/geologie/bohranzeige). Nach Abschluss der Bohrung sind dem LfU alle Bohrergebnisse bekanntzugeben.

  • Bei Abweichungen von der Anzeige sind dem Landratsamt Donau-Ries nach Fertigstellung die Änderungen schriftlich mitzuteilen.

Hinweis auf zwingend benötigte Unterlagen

Für die Anzeige nach Art. 30 BayWG für einen Grundwasserbrunnen werden folgende Unterlagen benötigt und müssen am Ende des Formulars hochgeladen werden:

  • Aktueller (nicht älter als 6 Monate) amtlicher Lageplan M 1:5000, 1:2000 oder 1:1000
    mit Grundstücksgrenzen, Flurnummern und eingezeichnetem Brunnenstandort
  • Querschnittszeichnung Brunnenanlage M 1 : 25 mit Angabe des Grundwasserstandes
  • Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang des örtlichen Wasserversorgers
    (bei Benutzung im häuslichen und landwirtschaftlichen Bereich)

Die Dokumente können im Format PDF oder JPG hochgeladen werden.

Max. Größe 5 MB pro Datei.

Um fortzufahren wählen Sie bitte eine der folgenden Möglichkeiten:

Das Bürgerkonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

 

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.

Das Elster-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Elster-Unternehmenskonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das Formular wird automatisch mit den Daten des Elster-Unternehmenskontos vorbefüllt.

Durch Betätigung dieser Schaltfläche kommen Sie direkt zur manuellen Eingabe auf das von Ihnen gewählte Formular.

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Angaben zum Brunnen

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Angaben zur Pumpe
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Benötigte Anlagen

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Datenschutzhinweis

Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie in unserem Internetauftritt auf https://www.donau-ries.de/datenschutz. 

Einwilligung in elektronische Bekanntgabe und Zustellung
Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung, hier klicken:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

Wie geht es weiter? Hier klicken!
  1. Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
  2. Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
  3. Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.
  4. Da Sie der elektronischen Antwort zugestimmt haben, bekommen Sie eine Kopie des Antrags zusätzlich in ihr elektronisches Postfach zugestellt.
  5. Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.
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