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Ermittlungen nach §25 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

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pers. Daten
Krankheit
Angaben
Infos
Abschluss
all fields marked with a (*) are required and must be filled out

  1. Nutzen Sie nur die Navigationsschaltflächen (Buttons) in dem Formular wie "Weiter", "Zurück" und "Zusammenfassung".
  2. Die Daten werden erst mit dem Button "Senden" an die Behörde übermittelt!
  3. "Login mit Mein Unternehmenskonto" verlangt ein Unternehmenskonto mit Elster.
  4. "Bürgerkonto Login" verlangt eine BayernID oder eine BundID.
  5. Eine Systemanmeldung verlangt Landratsamt-interne Daten.

Bei Ihnen wurden Erreger zu o. g. Erkrankung festgestellt. Das Gesundheitsamt muss diesbezüglich Ermittlungen anstellen, auch wenn Sie sich evtl. nicht mehr krank fühlen. Gemäß § 25 IfSG sind Sie zur Abgabe von bestimmten Auskünften verpflichtet. Bitte beantworten Sie daher die im Folgenden aufgeführten Fragen möglichst umfassend

Hinweis auf zwingend benötigte Unterlagen

Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen bereit zu halten:

  • Anlage 1
  • Anlage 2
  • Anlage 3

Das Formular kann nur abgeschickt werden, sofern die entsprechende/n Unterlage/n am Ende des Formulars hochgeladen wurde/n.

(Format: PDF, JPG, JPEG, PNG - max. Größe: 3 MB)

Um fortzufahren wählen Sie bitte eine der folgenden Möglichkeiten:

Das Bürgerkonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

 

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.

Das Elster-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Elster-Unternehmenskonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das Formular wird automatisch mit den Daten des Elster-Unternehmenskontos vorbefüllt.

Durch Betätigung dieser Schaltfläche kommen Sie direkt zur manuellen Eingabe auf das von Ihnen gewählte Formular.

Ihre Daten

z.B. Kind

Copy & Paste ist für die Email-Validierung deaktiviert!

Daten der erkrankten Person
Zu welcher Krankheit wurden Sie angeschrieben?

Wenn ja, Angabe von Datum und Klinik mit Station: 

Wenn Sie in einem nach §43 IfSG bescheinigungspflichtigen Lebensmittelgewerbe tätig sind, beachten Sie bitte nachstehende Punkte

  • Die erkrankte Person darf ab sofort mit bestimmten Lebensmitteln nicht mehr gewerblich in Berührung kommen
    • solange akute Durchfall-/Erbrechen-Symptome bestehen oder
    • wenn einer oder mehrere der folgenden 4 Krankheitserreger bei der erkrankten Person nachgewiesen worden sind: Salmonellen, Shigellen, enterhämorrhagische Escherichia coli-Bakterien (EHEC) oder Choleravibrionen.
  • In diesem Fall bitten wir Sie um schnellstmögliche Kontaktaufnahme mit unserem Gesundheitsamt! Sollte durch Sie jemand angesteckt werden, sind Schadenersatzforderungen gegen Sie möglich. Zur Beobachtung des Infektionsverlaufes sind bei Ihnen weitere Stuhlproben notwendig, sofern einer der o. g. 4 Krankheitserreger nachgewiesen wurde. Diese Untersuchungen werden beim Hausarzt durchgeführt (Kosten hierfür können von uns nicht erstattet werden). Beim Hausarzt ermittelte Befunde sollen sobald als möglich bei uns vorgelegt oder telefonisch mitgeteilt werden. Im Einzelfall können Sie diese Untersuchungen auch über das Gesundheitsamt durchführen lassen; Gefäße hierfür können (nur nach vorheriger Vereinbarung) bei uns zur Abholung zur Verfügung gestellt werden.
  • Wenn für die o. g. 4 Krankheitserreger (Salmonellen, Shigellen, enterhämorrhagische Escherichia coli-Bakterien und Choleravibrionen) drei aufeinanderfolgende Stuhlproben keinen Erregernachweis mehr erbringen, dürfen Sie die Tätigkeit im Lebensmittelgewerbe wieder aufnehmen.
  • Falls vom behandelnden Arzt Antibiotika verordnet wurde, darf mit den Stuhlproben erst ca. 4 Tage nach der Beendigung der Therapie begonnen werden. Die Stuhlproben sollen im Abstand von 2 bis 3 Tagen entnommen werden.

Wichtiger Hinweis

Sollten Sie ein bestimmtes Lebensmittel als Ursache für die Infektion in Verdacht haben, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf! Sie finden unsere Kontaktdaten im Briefkopf oder wenden sich allgemein an unser Funktionspostfach hygiene@lra-donau-ries.de.

Besuchen Sie oder Angehörige (auch wenn diese nicht erkrankt sind!) Schulen, Kindergärten, Heime oder andere Gemeinschaftseinrichtungen oder arbeiten diese Personen in einem Krankenhaus, einem Heim etc. oder im Lebensmittelgewerbe? Wenn ja, wer (Name, Geb.-Datum), in welcher Einrichtung (Name, Anschrift):

Krankheitsspezifische Angaben

Zu Hepatitis A riskanten Lebensmitteln gehören allgemein rohes oder getrocknetes Obst oder Gemüse (auch Tiefkühlware) und insbesondere Meeresfrüchte.

 

Zu Hepatitis E riskanten Lebensmitteln gehören Produkte aus Wild- und Hausschweinen. Besonders risikoreich sind rohes Fleisch bzw. nicht ausreichend erhitzte Fleischprodukte, sowie Innereien (z. B. Schweinemett, Schweineleber).



Datenschutzhinweis

Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie in unserem Internetauftritt auf https://www.donau-ries.de/datenschutz. 

Einwilligung in elektronische Bekanntgabe und Zustellung
Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung, hier klicken:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

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  1. Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
  2. Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
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  4. Da Sie der elektronischen Antwort zugestimmt haben, bekommen Sie eine Kopie des Antrags zusätzlich in ihr elektronisches Postfach zugestellt.
  5. Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.
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