Das Zeugnis gilt ab Ausstellung 10 Tage!
Innerhalb von 48 Std. vor Abfahrt muss eine amtstierärztl. Vor-Ort-Überprüfung von Gesundheit, Transportfähigkeit, Equidenpass und Kennzeichnung des Equiden erfolgen. Der Besitzer/Tierhalter muss schriftlich bestätigen (Formular bringt Amtstierarzt mit), dass die Equiden nach bestem Wissen
Im Anschluss wird Ihnen das Zeugnis ausgehändigt.
Für ein Pferd 20,- €;
für jedes weitere Pferd zusätzlich 5,- € Zzgl. Fahrtkosten 0,40 € pro km
Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen bereit zu halten:
Das Formular kann nur abgeschickt werden, sofern die entsprechende/n Unterlage/n am Ende des Formulars hochgeladen wurde/n.
(Format: PDF, JPG, JPEG, PNG - max. Größe: 3 MB)
Das Bürgerkonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.
Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.
Das Elster-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Elster-Unternehmenskonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das Formular wird automatisch mit den Daten des Elster-Unternehmenskontos vorbefüllt.
Durch Betätigung dieser Schaltfläche kommen Sie direkt zur manuellen Eingabe auf das von Ihnen gewählte Formular.
Copy & Paste ist für die Email-Validierung deaktiviert!
Bitte alle Daten gemäß der Angaben im Equidenpass eintragen!
Equiden, die in einem Zuchtbuch eingetragen oder registriert sind oder eingetragen werden können oder die bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation registriert sind, die Sport-, Wettkampf- und Rennpferde führt.
Hinweis: Die Zeit für Auf- / Abladen der Schweine zählt zur Transportdauer!
Fahrzeug-Kennzeichen
Bitte beachten Sie, dass die Adressen des Empfängers und Bestimmungsortes vom jeweils zuständigen Veterinäramt vor Ort VOR der Zeugniserstellung und dem geplanten Transport in das TRACES-NT-Programm eingepflegt und auf Status gültig gesetzt werden müssen. Für diese Validierung von Empfänger und Bestimmungsort sind Sie als Antragsteller selbst verantwortlich und müssen ggf. zusammen mit dem Empfänger im EU-Mitgliedstaat selbst organisieren, dass die Adressen im Traces-NT-System gültig gesetzt sind. Ansonsten ist eine Ausstellung des Zeugnisses NICHT möglich!
Traces-NT-Status
Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie in unserem Internetauftritt auf https://www.donau-ries.de/datenschutz.
Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.
Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.
Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.
Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.
Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.
Nach dem Senden sind keine Änderungen mehr möglich!