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Anzeige nach Art. 30 BayWG für einen Grundwasserbrunnen

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Grundwasserentnahmebrunnen

Bitte beachten Sie folgende Punkte:

  • Der Brunnen ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mittels eines Übersichtslageplans Maßstab 1:5.000 oder 1:25.000, eines Lageplanes Maßstab 1:1.000, eines Querschnittes Maßstab 1:25 und unter Angabe der Pumpleistung der Entnahmepumpe (Liter in der Sekunde, m³ in der Stunde, m³ pro Jahr) und Angabe des Verwendungszweckes beim Landratsamt Donau-Ries, Fachbereich Wasserrecht, Pflegstraße 2, 86609 Donauwörth gemäß Art. 30 des Bayerischen Wassergesetzes anzuzeigen.

  • Auf das Grundwasser darf nur mit vorheriger Zustimmung des Landratsamtes Donau-Ries eingewirkt werden. Ohne eine solche Gestattung begonnene Arbeiten können untersagt werden, wobei dies bis zur Wiederauffüllung eines Brunnens führen kann.

  • Der Brunnen ist so auszuführen, dass zu keiner Zeit wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser gelangen können.

  • Im unmittelbaren Bereich des Brunnens dürfen keine wassergefährdenden Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen oder verwendet werden.

  • Ein Schachtbrunnen ist mit einer dichten, verschließbaren Abdeckung zu versehen und mindestens 0,25m über die Geländeoberkante hochzuziehen. Geländegleiche Brunnen sind mit einer dichten und verschraubbaren Abdeckung zu versehen.

  • Das Herstellen von hydraulischen Kurzschlüssen zwischen unterschiedlichen Grundwasserstockwerken ist nicht zulässig.

  • Die Fugen zwischen den Schachtringen oberhalb des Grundwasserspiegels sind abzudichten.

  • Das entnommene Grundwasser darf nur zu den angegebenen Zwecken verwendet werden. Jegliche Wasserverschwendung hat zu unterbleiben.

  • Es darf keine Verbindung zwischen dem Entnahmebrunnen und der öffentlichen Trinkwasserversorgung bestehen. Zusammenschlüsse zwischen öffentlicher Wasserleitung und einer Brauchwasserleitung sind deshalb unzulässig.

  • Beim örtlichen Wasserversorgungsunternehmen (Gemeinde oder Wasserzweckverband) ist die Brauchwasserversorgung ebenso anzuzeigen sowie ggf. eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu beantragen.

  • Falls Sie noch Fragen haben, werden diese gerne vom zuständigen Bearbeiter des Landratsamtes beantwortet. Bitte tun Sie dies vor einer Auftragsvergabe

    zum Brunnenbau.

  • Übrigens kann die „Bohranzeige“ auch von der Brunnenbaufirma für Sie erfolgen.

  • Laut Geologiedatengesetz ist jeder, der eine maschinelle Bohrung niederbringt, verpflichtet, diese Bohrung dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU), Geologischer Dienst anzuzeigen (www.lfu.bayern.de/geologie/bohranzeige). Nach Abschluss der Bohrung sind dem LfU alle Bohrergebnisse bekanntzugeben.

  • Bei Abweichungen von der Anzeige sind dem Landratsamt Donau-Ries nach Fertigstellung die Änderungen schriftlich mitzuteilen.

Hinweis auf zwingend benötigte Unterlagen

Für die Anzeige nach Art. 30 BayWG für einen Grundwasserbrunnen werden folgende Unterlagen benötigt und müssen am Ende des Formulars hochgeladen werden:

  • Aktueller (nicht älter als 6 Monate) amtlicher Lageplan M 1:5000, 1:2000 oder 1:1000
    mit Grundstücksgrenzen, Flurnummern und eingezeichnetem Brunnenstandort
  • Querschnittszeichnung Brunnenanlage M 1 : 25 mit Angabe des Grundwasserstandes
  • Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang des örtlichen Wasserversorgers
    (bei Benutzung im häuslichen und landwirtschaftlichen Bereich)

Die Dokumente können im Format PDF oder JPG hochgeladen werden.

Max. Größe 5 MB pro Datei.

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