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Antrag auf Zulassung als Transportunternehmer

gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Typ 1)

Zulassung für den Transport eigener Tiere durch Landwirte

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Befähigungen
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  1. Nutzen Sie nur die Navigationsschaltflächen (Buttons) in dem Formular wie "Weiter", "Zurück" und "Zusammenfassung".
  2. Die Daten werden erst mit dem Button "Senden" an die Behörde übermittelt!
  3. "Login mit Mein Unternehmenskonto" verlangt ein Unternehmenskonto mit Elster.
  4. "Bürgerkonto Login" verlangt eine BayernID oder eine BundID.
  5. Eine Systemanmeldung verlangt Landratsamt-interne Daten.

Personen, die Tiere in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit weiter als 50 km transportieren, benötigen nach Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Zulassung als Transportunternehmer. Fahrer und/oder Betreuer des Transports müssen bei Transporten weiter als 65 km ausreichende Sachkunde im Umgang mit den beantragten Tierarten in Form eines Befähigungsnachweises nachweisen können. Antragsteller (Transportunternehmer), Fahrer und Betreuungsperson können dieselbe oder verschiedene Personen sein; entscheidend ist, dass Fahrer und/oder Betreuer in Besitz eines Befähigungsnachweises sind.

 

Transportzulassungen werden befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt. Die Verlängerung der
Zulassung um weitere fünf Jahre kann formlos schriftlich beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden. Für landwirtschaftliche Transportzulassungsverfahren wird ein Unkostenbeitrag von 15 € erhoben.

Hinweis auf zwingend benötigte Unterlagen

Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen bereit zu halten:

  • Anlage 1
  • Anlage 2
  • Anlage 3

Das Formular kann nur abgeschickt werden, sofern die entsprechende/n Unterlage/n am Ende des Formulars hochgeladen wurde/n.

(Format: PDF, JPG, JPEG, PNG - max. Größe: 3 MB)

Um fortzufahren wählen Sie bitte eine der folgenden Möglichkeiten:

Das Bürgerkonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

 

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.

Das Elster-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Elster-Unternehmenskonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das Formular wird automatisch mit den Daten des Elster-Unternehmenskontos vorbefüllt.

Durch Betätigung dieser Schaltfläche kommen Sie direkt zur manuellen Eingabe auf das von Ihnen gewählte Formular.

Ihre Daten

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Transportangaben
Transportierende Personen

Hinweise zur Sachkunde

Fahrer müssen mindestens in Besitz eines gültigen Führerscheins sein. Idealerweise ist der Fahrer auch in Besitz des Befähigungsnachweises. Hat der Fahrer keinen Befähigungsnachweis, muss mindestens eine Betreuungsperson in Besitz eines Befähigungsnachweises sein und jeden Transport über 65 km sachkundig begleiten.

Fahrer des Transportfahrzeugs

Betreuungsperson(en) während des Transports

Befähigungsnachweise

Hinweise zum Befähigungsnachweis

Der Befähigungsnachweis wird auf Antrag vom für den Wohnort zuständigen Veterinäramt ausgestellt, sofern eine der folgenden Arten von Transportsachkunde nachgewiesen werden kann:

  • Variante 1:
    Folgende Personen sind berechtigt, sich den Befähigungsnachweises direkt vom Veterinäramt ausstellen zu lassen: Ausgebildete Landwirte mit Gesellenprüfung nach 07.01.2007 (Transportlehrgang in Ausbildung enthalten), Personen mit Teilnahmebescheinigung eines Transportlehrgangs.
  • Variante 2:
    Folgende Personen müssen erst einen ca. einstündigen Ergänzungslehrgang mit Prüfung absolvieren, bevor der Befähigungsnachweis ausgestellt werden kann: Personen mit Vorkenntnissen, d.h. Berufsausbildung als Landwirt mit Abschluss vor dem 05.01.2007, ausgebildete Metzger/Tierwirte/etc., Personen, die seit mindestens 2 Jahren intensiven Umgang mit der betreffenden Tierart haben.
    Ergänzungslehrgänge werden beispielsweise angeboten von: Amt für Landwirtschaft und Forsten Nördlingen (in Zusammenarbeit mit Veterinäramt DON), Zuchtverband Wertingen (in Zusammenarbeit mit Veterinäramt DLG), Vieh- und Fleischhandelsverband, Lehranstalt Triesdorf. Bitte eigenständig nach Terminen erkundigen.
  • Variante 3:
    Personen ohne anerkennungsfähige Vorkenntnisse müssen einen 3-tägigen Transportlehrgang mit Prüfung in den Landwirtschaftlichen Lehranstalten Triesdorf absolvieren.
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Datenschutzhinweis

Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie in unserem Internetauftritt auf https://www.donau-ries.de/datenschutz. 

Einwilligung in elektronische Bekanntgabe und Zustellung
Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung, hier klicken:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

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