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Antrag auf Zulassung als Transportunternehmer

gemäß Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Typ 1/Typ 2)

all fields marked with a (*) are required and must be filled out
Hinweise

Personen, die Tiere in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit weiter als 65 km transportieren, benötigen nach Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Zulassung als Transportunternehmer.

Fahrer und/oder Betreuer des Transports müssen ausreichende Sachkunde im Umgang mit den beantragten Tierarten in Form eines Befähigungsnachweises nachweisen können. Antragsteller (Transportunternehmer), Fahrer und Betreuungsperson können dieselbe oder verschiedene Personen sein; entscheidend ist, dass Fahrer und/oder Betreuer in Besitz eines Befähigungsnachweises sind.

 

Nach Antragstellung ist eine Vor-Ort-Besichtigung durch das zuständige Veterinäramt obligatorisch. Transportzulassungen werden befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt. Die Verlängerung der Zulassung um weitere fünf Jahre kann formlos schriftlich beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden. Für Transportzulassungsverfahren werden Kosten in Höhe von ca. 150 € erhoben.

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Alternativ können Sie nachfolgend ein ähnliches Formular herunterladen und handschriftlich ausfüllen. Solche Formulare finden Sie auch auf unserer Homepage.

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organisational data
your personal data
Transportangaben
Transportierende Personen

Hinweise zur Sachkunde

Fahrer müssen mindestens in Besitz eines gültigen Führerscheins sein. Idealerweise ist der Fahrer auch in Besitz des Befähigungsnachweises. Hat der Fahrer keinen Befähigungsnachweis, muss mindestens eine Betreuungsperson in Besitz eines Befähigungsnachweises sein und jeden Transport über 65 km sachkundig begleiten.

Fahrer des Transportfahrzeugs

Betreuungsperson(en) während des Transports

Befähigungsnachweise

Hinweise zum Befähigungsnachweis

Der Befähigungsnachweis wird auf Antrag vom für den Wohnort zuständigen Veterinäramt ausgestellt, sofern eine der folgenden Arten von Transportsachkunde nachgewiesen werden kann:

  • Variante 1:
    Folgende Personen sind berechtigt, sich den Befähigungsnachweises direkt vom Veterinäramt ausstellen zu lassen: Ausgebildete Landwirte mit Gesellenprüfung nach 07.01.2007 (Transportlehrgang in Ausbildung enthalten), Personen mit Teilnahmebescheinigung eines Transportlehrgangs.
  • Variante 2:
    Folgende Personen müssen erst einen ca. einstündigen Ergänzungslehrgang mit Prüfung absolvieren, bevor der Befähigungsnachweis ausgestellt werden kann: Personen mit Vorkenntnissen, d.h. Berufsausbildung als Landwirt mit Abschluss vor dem 05.01.2007, ausgebildete Metzger/Tierwirte/etc., Personen, die seit mindestens 2 Jahren intensiven Umgang mit der betreffenden Tierart haben.
    Ergänzungslehrgänge werden beispielsweise angeboten von: Amt für Landwirtschaft und Forsten Nördlingen (in Zusammenarbeit mit Veterinäramt DON), Zuchtverband Wertingen (in Zusammenarbeit mit Veterinäramt DLG), Vieh- und Fleischhandelsverband, Lehranstalt Triesdorf. Bitte eigenständig nach Terminen erkundigen.
  • Variante 3:
    Personen ohne anerkennungsfähige Vorkenntnisse müssen einen 3-tägigen Transportlehrgang mit Prüfung in den Landwirtschaftlichen Lehranstalten Triesdorf absolvieren.
Anforderungen für Transportunternehmer

Hinweis Straßentransportmittel

Werden Transporte mit einer Dauer über 8 Stunden durchgeführt (Typ 2), müssen die Transportfahrzeuge zusätzlich mit Tränken, Lüftung, Temperatursensoren, Navigationssystem und Datenschreiber ausgestattet sein und vom Veterinäramt zugelassen sein. Lediglich bei rein nationalen Transporten bis zu 12 Stunden von Zucht-/Nutztieren (nicht Schlachttieren) dürfen Fahrzeuge ohne Zulassung des Veterinäramts eingesetzt werden, die zwar mit Tränken und Lüftung ausgestattet sein müssen, aber kein Navigationssystem, keine Temperatursensoren und keinen Datenschreiber benötigen.

Hinweis Notfallpläne

Notfallpläne beschreiben Verfahren, die in dringenden Fällen bei bedeutenden Unregelmäßigkeiten bei Transporten mit langer Beförderungsdauer angewendet werden sollen. Es sind Zwischenfälle gemeint, die durch die Planung von Tiertransporten nicht berücksichtigt werden können und Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Tiere haben. Notfallpläne dienen der Vorsorge in Ausnahmesituationen und beinhalten Verhaltensregeln/Arbeitsanweisungen über die anzuwendenden Maßnahmen, damit durch kompetentes Vorgehen Leiden der Tiere vermieden oder auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Notfallpläne wenden sich an Transportunternehmer, Fahrer und Betreuer.

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