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Vereinbarung und Nutzungskonzept 

für Schlachtung im Herkunftsbetrieb mit Nutzung einer Mobilen Einheit (ME) 

gemäß Anhang III Abschnitt I Kapital VI a der VO (EG) Nr. 853/2004

all fields marked with a (*) are required and must be filled out
Hinweise

  1. Nutzen Sie nur die Navigationsschaltflächen (Buttons) in dem Formular wie "Weiter", "Zurück" und "Zusammenfassung".
  2. Die Daten werden erst mit dem Button "Senden" an die Behörde übermittelt!
  3. Windows SSO funktioniert nur Landratsamt-intern!

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Sie verfügen über keine Bayern-ID?

Alternativ können Sie nachfolgend ein ähnliches Formular herunterladen und handschriftlich ausfüllen. Solche Formulare finden Sie auch auf unserer Homepage.

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organisational data
your personal data
Beteiligte Betriebe/Personen:
Herkunftsbetrieb
Schlachthof
Betreiber mobile Einheit (ME)

Maximal 3 Hausrinder, außer Bisons, oder 6 Hausschweine oder 3 als Haustiere gehaltene Equiden (Pferde, Esel)

Mobile Einheit
Festlegung der rechtlichen und fachlichen Verantwortlichkeiten
Herkunftsbetriebzugelasseneer Schlachthof
Benachrichtigung des amtl. Tierarztes 3 Tage vor Schlachttermin
Sicherstellung des technisch und hygienisch einwandfreien Zustandes der ME
Reinigung und Desinfektion der ME
Zutrieb der Tiere (Handhabung und Pflege vor der Ruhigstellung)
Fixierung der Tiere (Ruhigstellung zum Zwecke der Betäubung und Tötung)
Instandhaltung der Betäubungsgeräte
Betäubung
Überwachungsverfahren für die Betäubung
Einhängen und Hochziehen
Entblutung
Verbringen des Tierkörpers in die ME (Entblutung außerhalb)
Transport des Schlachtkörpers in der ME zum Schlachthof
Entsorgung des Blutes
Bereitstellung Wasser, Strom, ...
Nachstehende rechtliche Verpflichtungen sind den genannten Beteiligten bekannt und werden befolgt:
  1. Termin und Ort der Schlachtung sowie Art, Kategorie und Zahl der Schlachttiere werden mindestens drei Tage (Datum, Uhrzeit) vor dem beabsichtigten Schlachttermin dem amtlichen Tierarzt (bzw. der zuständigen Veterinärbehörde) bekanntgegeben und entsprechend abgestimmt.
  2. Der Eigentümer der Schlachttiere informiert den Schlachthof über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens der geschlachteten Tiere beim Schlachthof. 
  3. Vor Beginn der Schlachtung werden folgende Unterlagen zur Einsichtnahme durch den amtlichen Tierarzt / die amtliche Tierärztin bereitgehalten:
    • Identitätsnachweise der Tiere
    • Lebensmittelketteninformation
    • Sachkundenachweise nach Tierschutz-Schlachtverordnung
    • Standardarbeitsanweisungen nach VO (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung  
  4. Die Schlachtung im Herkunftsbetrieb wird ausschließlich in Anwesenheit des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin durchgeführt.
  5. Sofern die Betäubung/Tötung von Rindern, die ganzjährig im Freien gehalten werden, mittels Kugelschuss beabsichtigt ist, muss hierfür eine waffenrechtliche Schießerlaubnis des/r zuständigen Ordnungsamtes/Waffenbehörde sowie eine Erlaubnis des Veterinäramtes vorliegen.
  6. Bei Entblutung außerhalb der ME wird das Blut ohne Kontamination des Erdbodens aufgefangen und als KAT 2-Material entsorgt.
  7. Die Entfernung von Magen und Darm darf vor Ort unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes erfolgen. Alle entfernten Eingeweide begleiten das geschlachtete Tier zum Schlachthof und sind zu jedem einzelnen Tier gehörend identifizierbar.
  8. Geschlachtete Tiere werden direkt, ohne ungerechtfertigte Verzögerung und unter Einhaltung der Hygieneanforderungen zum o. g. Schlachtbetrieb befördert. 
  9. Wenn zwischen dem Zeitpunkt der Schlachtung des ersten Tieres und dem Zeitpunkt der Ankunft der geschlachteten Tiere im Schlachthof mehr als zwei Stunden liegen, werden die geschlachteten Tiere von Beginn an gekühlt.
  10. Die vom amtlichen Tierarzt / der amtlichen Tierärztin nach der Schlachttieruntersuchung ausgestellte amtliche Bescheinigung muss den/die Schlachttierkörper zum Schlachtbetrieb begleiten und dort vorgelegt werden.
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